Allgemeine Geschäftsbedingungen für Küchenplanung, Lieferung und Montage

Version 1.1 – Januar 2026

§ 1 Vorbemerkung

Soweit der Vertrag eine individuelle Planung, Herstellung, Anpassung oder Montage einer Küche umfasst, gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB), soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

Verträge über die Lieferung einzelner Haushalts-, Elektro- oder Gebrauchtgeräte ohne Montage unterliegen den Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).

Der Verkäufer ist berechtigt, vor Vertragsabschluss oder während der Vertragsabwicklung zur Prüfung der Bonität des Käufers Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verkäufers.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

Dies gilt insbesondere für Küchenmöbel, Arbeitsplatten, Elektrogeräte, Zubehör und sonstige gelieferte Bestandteile der Küche, soweit diese rechtlich als selbstständig eigentumsfähig gelten.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen sowie vor Zugriffen Dritter zu schützen.

Soweit gelieferte Waren noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch nach Einbau oder Montage bestehen.

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, insbesondere bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen.

Der Käufer hat dem Verkäufer sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Eigentumsrechte erforderlich sind.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen übliche Risiken zu schützen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zumutbar ist.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern der Verkäufer dies nicht ausdrücklich erklärt.

Soweit eine Trennung oder Rücknahme der Vorbehaltsware nach Einbau technisch oder rechtlich nicht möglich ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen maßgeblich.

§ 3 Änderungsvorbehalt

Serienmäßig hergestellte Küchen, Küchenmöbel, Arbeitsplatten, Zubehör und sonstige Waren werden nach Mustern, Ausstellungsstücken, Katalogen, Zeichnungen, Planungen oder sonstigen Darstellungen verkauft. Diese dienen der Veranschaulichung und können von der später gelieferten Ware geringfügig abweichen.

Geringfügige, handelsübliche, materialbedingte oder technisch erforderliche Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie die vereinbarte Beschaffenheit, die gewöhnliche Verwendung der Ware oder den Wert der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Käufer zumutbar sind.

Dies gilt insbesondere für geringfügige Abweichungen hinsichtlich:

  • Farbe und Farbton,
  • Maserung und Struktur,
  • Porenbild und Oberflächenbeschaffenheit,
  • Haptik und Glanzgrad,
  • Dekorverlauf,
  • Textur,
  • geringfügiger Maßtoleranzen im Rahmen der einschlägigen Fertigungs- und Materialnormen.

Dies gilt insbesondere für Naturprodukte wie Holz, Naturstein, Keramik, Quarzkomposit sowie für furnierte, lackierte, beschichtete oder pulverbeschichtete Oberflächen.

Bei Naturmaterialien sowie handwerklich bearbeiteten Oberflächen stellen natürliche Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur, Porenbild, Oberflächenbild oder Haptik keinen Sachmangel dar, soweit diese materialtypisch sind und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.

Technisch bedingte Konstruktions-, Material-, Ausstattungs- oder Modelländerungen des Herstellers bleiben bis zur Lieferung vorbehalten, sofern sie dem Käufer zumutbar sind, die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen und keine wesentliche Änderung der vereinbarten Beschaffenheit oder Qualität darstellen.

Die angebotenen Küchen werden überwiegend individuell nach den Wünschen des Käufers sowie den örtlichen Gegebenheiten geplant und gefertigt. Individuell geplante Küchen, Maßanfertigungen, Sonderanfertigungen, individuell zugeschnittene Arbeitsplatten sowie sonstige speziell für den Käufer bestellte oder angefertigte Waren sind daher grundsätzlich von einer freiwilligen Rücknahme oder einem freiwilligen Umtausch ausgeschlossen, soweit keine gesetzlichen Ansprüche oder ausdrücklich abweichende Vereinbarungen bestehen.

Die gesetzlichen Rechte des Käufers, insbesondere bei Vorliegen eines Sachmangels oder einer unzulässigen Leistungsänderung, bleiben unberührt.

§ 4 Lieferfrist

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche zur Ausführung des Auftrags erforderlichen technischen, planerischen und kaufmännischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierzu gehört insbesondere der Abschluss des Aufmaßes, die Freigabe der Planung sowie die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten des Käufers.

Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers liegen.

Hierzu zählen insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Material- oder Rohstoffmangel, Energieausfälle sowie Verzögerungen oder Produktionsausfälle bei Vorlieferanten.

Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Lieferverzögerungen oder Produktionsausfällen von Vorlieferanten, soweit der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat und seinerseits alle zumutbaren Maßnahmen zur rechtzeitigen Beschaffung getroffen hat.

Der Verkäufer informiert den Käufer über erkennbare Verzögerungen unverzüglich und stimmt mit ihm einen angemessenen neuen Liefertermin ab.

Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

§ 5 Montage

1. Umfang der Montageleistung

Der Verkäufer schuldet die Montage entsprechend den bei Vertragsschluss vereinbarten Planungsunterlagen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die Montage umfasst ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

Zusatzarbeiten, Änderungen oder Anpassungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden gesondert berechnet.

Der Verkäufer ist berechtigt, zur Durchführung der Montage eigene Mitarbeiter, Fachkräfte oder geeignete Subunternehmer einzusetzen.

2. Angaben des Käufers und bauliche Voraussetzungen

Der Käufer hat sicherzustellen, dass sämtliche Angaben zu Raummaßen, Wänden, Böden, Anschlüssen und sonstigen baulichen Gegebenheiten vollständig, richtig und aktuell sind.

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer rechtzeitig über ihm bekannte Besonderheiten, Abweichungen oder Einschränkungen der baulichen Gegebenheiten zu informieren.

Änderungen nach erfolgtem Aufmaß, nach Freigabe der Planung oder nach Produktionsbeginn sowie eigenmächtige Abweichungen von der vereinbarten Planung erfolgen auf Verantwortung des Käufers.

Hat der Verkäufer Bedenken hinsichtlich der Eignung der baulichen Gegebenheiten, der Tragfähigkeit von Wänden oder der technischen Voraussetzungen für die vorgesehene Montage, wird er den Käufer hierüber informieren.

Bei Rohbau-Aufmaßen wird eine Putzstärke von 1,5 cm zuzüglich einer gegebenenfalls vorhandenen Fliesenstärke berücksichtigt.

Weichen die tatsächlichen Wandstärken hiervon ab, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.

Erforderliche Nachaufmaße, Planungsanpassungen und dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer, soweit er die Ursache hierfür zu vertreten hat.

3. Montagevoraussetzungen

Der Käufer hat sicherzustellen, dass zum vereinbarten Montagetermin sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, sichere und zügige Durchführung der Montage erfüllt sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • freie und uneingeschränkte Zugänglichkeit der Montagebereiche,
  • vollständig geräumte Arbeitsflächen sowie ein ungehinderter Zugang zu den Einbringungswegen,
  • abgeschlossene Bau-, Maler-, Fliesen-, Putz- und Bodenbelagsarbeiten, soweit diese die Montage beeinflussen,
  • eine geeignete Raumtemperatur sowie ausreichende Beleuchtung,
  • funktionsfähige und zugängliche Strom-, Wasser-, Abwasser- und gegebenenfalls Abluftanschlüsse entsprechend den technischen Anforderungen,
  • die ungehinderte Nutzung der erforderlichen Strom- und Wasserentnahmestellen während der Montage,
  • Dem Montageteam ist während der Montage eine übliche Nutzung einer Toilette zu ermöglichen, soweit sich am Montageort entsprechende sanitäre Einrichtungen befinden und deren Benutzung dem Käufer zumutbar ist.
  • Soweit erforderlich hat der Käufer eine zumutbare Entlademöglichkeit in angemessener Nähe bereitzustellen.

Der Käufer hat außerdem sicherzustellen, dass andere Gewerke oder sonstige Arbeiten die Montage nicht behindern oder verzögern.

Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche An- und Abfahrten sowie sonstige Mehraufwendungen, die aufgrund fehlender oder unzureichender Montagevoraussetzungen entstehen und vom Käufer zu vertreten sind, können dem Käufer nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden.

4. Elektro-, Wasser- und Abluftanschlüsse

Der Verkäufer übernimmt ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Anschlussarbeiten.

Eine Überprüfung, Änderung, Reparatur oder Herstellung vorhandener Elektro-, Wasser-, Abwasser- oder Abluftinstallationen gehört nicht zum Leistungsumfang, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Werden bei der Montage Mängel, Sicherheitsrisiken oder ungeeignete Voraussetzungen an vorhandenen Installationen festgestellt, ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise auszusetzen, soweit dies für eine sichere Durchführung erforderlich ist.

Zusätzliche Arbeiten aufgrund ungeeigneter, fehlerhafter oder unvollständiger bauseitiger Installationen werden nach Aufwand berechnet.

5. Änderungen während der Montage

Stellt sich während der Montage heraus, dass Änderungen, Anpassungen oder zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, informiert der Verkäufer den Käufer hierüber.

Zusätzliche Leistungen werden nur ausgeführt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Fertigstellung erforderlich ist oder der Käufer diese beauftragt.

Soweit möglich, informiert der Verkäufer den Käufer vor Durchführung zusätzlicher Arbeiten über die voraussichtlichen Mehrkosten.

Hierdurch entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.

6. Dokumentation und Montageprotokoll

Der Verkäufer ist berechtigt, zur Dokumentation der baulichen Gegebenheiten, des Montagefortschritts sowie der ausgeführten Leistungen Fotografien der Einbausituation anzufertigen.

Die Dokumentation dient ausschließlich:

  • der Vertragsdurchführung,
  • der Beweissicherung,
  • der Bearbeitung von Gewährleistungs- und Haftungsfällen.

Die angefertigten Fotografien werden nicht öffentlich zugänglich gemacht.

Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers zulässig ist.

Nach Abschluss der vereinbarten Montageleistungen kann der Verkäufer ein Montageprotokoll erstellen.

Das Montageprotokoll dokumentiert insbesondere:

  • die ausgeführten Montagearbeiten,
  • die eingebauten Küchenbestandteile,
  • erkennbare Besonderheiten oder Beschädigungen,
  • offene Restarbeiten,
  • bauseitige Gegebenheiten.

Der Käufer erhält Gelegenheit, das Montageprotokoll einzusehen und erkennbare Hinweise oder Beanstandungen mitzuteilen.

Die Unterzeichnung des Montageprotokolls bestätigt ausschließlich die Dokumentation der ausgeführten Leistungen und stellt keine Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsrechte dar.

Eine Verweigerung der Unterzeichnung lässt die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt.

7. Fehlende Montagevoraussetzungen

Kann die Montage aufgrund fehlender Voraussetzungen oder sonstiger vom Käufer zu vertretende Umstände nicht ordnungsgemäß oder sicher durchgeführt werden, ist der Verkäufer berechtigt, die Montage vorübergehend zu unterbrechen oder einen neuen Termin zu vereinbaren.

Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten, insbesondere für weitere An- und Abfahrten, Wartezeiten, Personal-, Lager- oder Planungsaufwendungen, trägt der Käufer, soweit er die Ursache hierfür zu vertreten hat.

8. Montagetermin

Der zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmte und vom Verkäufer bestätigte Montagetermin gilt als verbindlich vereinbart.

Kann eine Vertragspartei den Montagetermin aus Gründen nicht einhalten, die sie nicht zu vertreten hat, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich.

Die Vertragsparteien stimmen in diesem Fall einen angemessenen Ersatztermin ab.

Kann der Verkäufer den Montagetermin insbesondere wegen Krankheit des Montagepersonals, Lieferverzögerungen, höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer betrieblicher Ereignisse nicht einhalten, begründet dies keine Pflichtverletzung, soweit der Verkäufer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

9. Absage oder Verschiebung durch den Käufer

Sagt der Käufer einen bestätigten Montagetermin ab oder verlangt eine Verschiebung, bleibt der Verkäufer berechtigt, die hierdurch tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten sowie einen angemessenen Ersatz für vergeblich erbrachte Aufwendungen zu verlangen, soweit der Käufer die Ursache hierfür zu vertreten hat.

Zur Vereinfachung kann der Verkäufer folgende Schadenspauschalen verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist:

  • 15 % der vereinbarten Montagevergütung bei Absage oder Verschiebung 3 bis 5 Werktage vor dem Montagetermin,
  • 25 % der vereinbarten Montagevergütung bei Absage oder Verschiebung 1 bis 2 Werktage vor dem Montagetermin,
  • 30 % der vereinbarten Montagevergütung bei Absage oder Verschiebung innerhalb von 24 Stunden vor dem Montagetermin, am Montagetermin selbst oder wenn der Käufer den Zugang zur Montagestelle nicht ermöglicht.

Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der Käufer gesetzlich zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist oder die Ursache der Terminänderung nicht zu vertreten hat.

Soweit keine gesonderte Montagevergütung vereinbart wurde, gilt für die Berechnung der vorstehenden Pauschalen eine Montagevergütung in Höhe von 10 % der vereinbarten Auftragssumme als Berechnungsgrundlage.

Die Montagevergütung stellt ausschließlich die Vergütung der vereinbarten Montageleistungen dar und ist keine pauschale Schadensberechnung.

Bei vom Käufer zu vertretenden Behinderungen, Terminverschiebungen oder fehlenden Montagevoraussetzungen können zusätzliche Kosten nach den Regelungen dieses § 5 berechnet werden.

§ 6 Montage bauseits gelieferter Geräte und Waren

1. Geräte- und Warenangaben

Der Käufer hat dem Verkäufer sämtliche Angaben zu bauseits gelieferten Geräten, Spülen, Armaturen und sonstigen Komponenten, die für die Planung, Bestellung und Montage der Küche erforderlich sind, rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Hersteller- und Typenbezeichnungen,
  • Maße und Einbauabmessungen,
  • technische Daten,
  • Anschlusswerte und Anschlussarten,
  • Montage- und Einbauvorgaben des Herstellers.

Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die bauseits gelieferten Geräte und Waren für die geplante Küche geeignet, vollständig und miteinander kompatibel sind.

Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass bauseits gelieferte Geräte oder Komponenten den technischen Anforderungen, Einbaumaßen oder Vorgaben der Hersteller der Küchenmöbel entsprechen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Änderungen der bauseits gelieferten Geräte oder Waren nach Auftragserteilung oder nach Produktionsfreigabe können Planungsänderungen, Anpassungsarbeiten, zusätzlichen Montageaufwand sowie Mehrkosten verursachen. Diese werden gesondert berechnet.

2. Voraussetzungen für die Montage

Sämtliche bauseits gelieferten Geräte, Spülen, Armaturen und Zubehörteile müssen zum vereinbarten Montagetermin vollständig, unbeschädigt und am vorgesehenen Einbauort vorhanden sein.

Der Käufer hat sicherzustellen, dass sämtliche erforderlichen Voraussetzungen für den Einbau und Anschluss erfüllt sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • geeignete und zugängliche Strom-, Wasser-, Abwasser- und gegebenenfalls Abluftanschlüsse,
  • fachgerecht vorbereitete Installationen,
  • vollständige Lieferumfänge einschließlich Zubehör, Befestigungsmaterial und Bedienungsunterlagen, soweit erforderlich.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, fehlende, ungeeignete oder fehlerhafte bauseits gelieferte Teile zu ersetzen oder deren Beschaffung zu übernehmen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Verzögerungen, Wartezeiten oder zusätzliche Aufwendungen aufgrund fehlender Voraussetzungen gehen zu Lasten des Käufers, soweit dieser die Ursache hierfür zu vertreten hat.

3. Prüfung und Montage

Vor Beginn der Montage erfolgt eine Sichtprüfung der bauseits gelieferten Geräte und Waren auf erkennbare Beschädigungen und offensichtliche Vollständigkeit.

Eine technische Prüfung der Geräte, insbesondere hinsichtlich Konstruktion, Sicherheit, Herstellungsqualität, Funktion, Kompatibilität oder Eignung für die geplante Küchenanlage, ist nicht Bestandteil der Montageleistung.

Die Geräte und Waren werden fachgerecht eingebaut und – soweit technisch möglich und mit vertretbarem Aufwand durchführbar – einer Funktionskontrolle unterzogen.

Eine weitergehende Funktionsgarantie oder Prüfung nach Herstellervorgaben wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Gewährleistung

Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich auf die fachgerechte Montage und den vereinbarten Anschluss der bauseits gelieferten Geräte und Waren.

Für Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf Eigenschaften, Beschaffenheit oder Fehler der bauseits gelieferten Geräte und Waren zurückzuführen sind, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung.

Dies gilt insbesondere für:

  • Herstellungs- oder Materialfehler,
  • technische Defekte,
  • fehlende oder fehlerhafte Komponenten,
  • mangelnde Kompatibilität,
  • ungeeignete Abmessungen,
  • Transport- oder verdeckte Mängel,
  • Einschränkungen der Herstellerfunktion.

Bestehende Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Herstellern oder Lieferanten bleiben hiervon unberührt.

5. Haftung

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die auf Fehler, Mängel oder ungeeignete Eigenschaften bauseits gelieferter Geräte und Waren zurückzuführen sind.

Für vorhandene Elektro-, Wasser-, Abwasser- oder Abluftinstallationen übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung, soweit diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrags sind.

Der Verkäufer haftet jedoch für Schäden, die nachweislich durch eine schuldhafte fehlerhafte Montage oder einen vertragswidrigen Anschluss durch den Verkäufer verursacht wurden.

Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften sowie § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6. Kundendienst und Reklamationen

Garantie-, Service- und Reklamationsfälle hinsichtlich bauseits gelieferter Geräte und Waren sind grundsätzlich direkt mit dem jeweiligen Hersteller oder Lieferanten abzuwickeln.

Eine Unterstützung durch den Verkäufer erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Hierfür können zusätzliche Kosten berechnet werden.

7. Zusatzkosten

Gesondert berechnet werden insbesondere:

  • Anschluss- und Montagematerial, soweit nicht anders vereinbart,
  • Anpassungsarbeiten aufgrund abweichender Gerätemaße,
  • Änderungen aufgrund nachträglich ausgetauschter Geräte oder Komponenten,
  • zusätzliche Anfahrten,
  • Wartezeiten,
  • zusätzliche Montage- oder Demontagearbeiten,
  • Verpackungsentsorgung,
  • nicht vereinbarte Zusatzleistungen.

Der Verkäufer informiert den Käufer nach Möglichkeit vor Durchführung zusätzlicher Arbeiten über die voraussichtlichen Mehrkosten.

§ 7 Mängelanzeige und Kulanzleistungen

Der Käufer hat die gelieferten Waren sowie die ausgeführten Montageleistungen nach Erhalt beziehungsweise nach Abschluss der Montage im Rahmen des Zumutbaren auf erkennbare Mängel zu überprüfen.

Erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Abweichungen sind dem Verkäufer innerhalb angemessener Zeit nach Feststellung mitzuteilen.

Die Mängelanzeige soll möglichst in Textform erfolgen und eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten. Soweit möglich und zumutbar, soll der Käufer geeignete Nachweise, insbesondere Fotos oder sonstige Dokumentationen, beifügen.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben unberührt.

Bei berechtigten Mängeln ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb der gesetzlichen Vorschriften zu geben.

Der Käufer hat dem Verkäufer hierfür den erforderlichen Zugang zur Vertragsleistung zu ermöglichen.

Eine freiwillige Unterstützung, Kulanzleistung oder sonstige Leistung außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt ausschließlich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Eine Kulanzleistung stellt insbesondere kein Anerkenntnis eines Mangels oder eine Verpflichtung für zukünftige Fälle dar.

§ 8 Abnahme und Gefahrübergang

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren ohne Montage richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften des Kaufrechts.

Soweit der Vertrag Planungs-, Montage- oder sonstige Werkleistungen umfasst, ist der Käufer verpflichtet, die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist.

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen. Auf Verlangen des Verkäufers soll über die Abnahme ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls dient ausschließlich der Dokumentation des Zustands und der erkennbaren Restarbeiten oder Mängel. Gesetzliche Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.

Wegen unwesentlicher Mängel oder geringfügiger Restarbeiten darf die Abnahme nicht verweigert werden, sofern die Gebrauchstauglichkeit der Küche nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

Verweigert der Käufer die Abnahme, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, oder nimmt er die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht ab, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme, die Abnahmeverweigerung sowie deren Rechtsfolgen.

§ 9 Nichtabnahme, Erfüllungsverweigerung und Schadensersatz

Nimmt der Käufer die vertragsgemäß angebotene Leistung nicht ab, verweigert er die Vertragserfüllung oder löst er den Vertrag ohne gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsgrund, bleiben die gesetzlichen Rechte des Verkäufers unberührt.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Der Verkäufer ist berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden einschließlich bereits angefallener und nicht anderweitig ersetzbarer Aufwendungen geltend zu machen.

Zur Vereinfachung kann der Verkäufer eine Schadenspauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Bestellpreises verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Pauschale berücksichtigt insbesondere:

  • Planung und Beratung,
  • Aufmaß und technische Vorbereitung,
  • Bestell- und Beschaffungsvorgänge,
  • individuelle Fertigung und Sonderbestellungen,
  • Verwaltung und Vertragsabwicklung,
  • Lager-, Transport- und sonstige Durchführungskosten.

Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Regelungen gelten nicht, soweit der Käufer gesetzlich berechtigt zurücktritt oder kündigt oder die Ursache nicht zu vertreten hat.

§ 10 Rücktritt

Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung oder Leistung durch Umstände unmöglich wird, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Dies gilt insbesondere, wenn ein Hersteller die Produktion einstellt, Lieferanten nicht liefern können oder trotz angemessener Bemühungen keine zumutbare Ersatzbeschaffung möglich ist.

Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen zurück, soweit keine gesetzlichen Gegenansprüche bestehen.

Der Verkäufer ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn nach Vertragsschluss objektive Tatsachen bekannt werden, die erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen.

Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen.

Erbringt der Käufer die verlangte Sicherheit oder Vorauszahlung trotz angemessener Fristsetzung nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 11 Warenrücknahme

Ein Anspruch des Käufers auf Rückgabe, Umtausch oder Rücknahme mangelfreier Waren besteht nur, soweit ein solcher gesetzlich vorgesehen oder zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde.

Gesetzliche Rechte des Käufers, insbesondere gesetzliche Widerrufs-, Gewährleistungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzrechte, bleiben unberührt.

Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier Waren erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform.

Voraussetzung für eine freiwillige Rücknahme ist, dass die Ware:

  • unbeschädigt,
  • vollständig,
  • unbenutzt,
  • originalverpackt, soweit eine Originalverpackung vorhanden oder für den Weiterverkauf erforderlich ist,
  • sowie uneingeschränkt wiederverkaufsfähig

ist.

Von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen sind insbesondere:

  • individuell geplante Küchen,
  • Maßanfertigungen,
  • Sonderanfertigungen,
  • individuell zugeschnittene Arbeitsplatten,
  • bereits montierte oder eingebaute Waren,
  • speziell nach Kundenwunsch bestellte oder angefertigte Waren,
  • Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Individualisierung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anderweitig verwertet werden können.

Stimmt der Verkäufer einer freiwilligen Rücknahme zu, ist er berechtigt, die hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten und wirtschaftlichen Nachteile zu berechnen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Transport- und Rücktransportkosten,
  • Montage- und Demontagekosten,
  • Verpackungs- und Entsorgungskosten,
  • Prüfungs-, Reinigungs- und Bearbeitungskosten,
  • Lager- und Logistikkosten,
  • Wertminderungen infolge von Gebrauch, Beschädigungen, fehlender oder beschädigter Verpackung oder eingeschränkter Wiederverkäuflichkeit.

Für uneingeschränkt wiederverkaufsfähige Standardware kann der Verkäufer anstelle einer Einzelabrechnung eine angemessene Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungspauschale von bis zu 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 75,00 €, verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.

Bereits entstandene Kosten für Planung, Beratung, Aufmaß, Bestellung, Beschaffung, Kommissionierung, Lieferung, Montage oder sonstige bereits erbrachte Leistungen bleiben von einer freiwilligen Rücknahme unberührt und werden nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt.

Bei individuell für den Käufer bestellten, angefertigten oder beschafften Waren besteht kein Anspruch auf eine freiwillige Rücknahme. Eine Rücknahme kann in diesen Fällen ausschließlich aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung und gegen Ausgleich der hierdurch entstandenen Kosten und wirtschaftlichen Nachteile erfolgen.

Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist.

Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer tatsächlicher Aufwand oder Schaden entstanden ist.

§ 12 Preisanpassung

Eine Anpassung des vereinbarten Preises nach Vertragsschluss ist nur zulässig, wenn sich nachweislich erhebliche Kostensteigerungen für die konkret vereinbarten Waren oder Leistungen ergeben, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen.

Eine Preisanpassung kommt insbesondere bei außergewöhnlichen Veränderungen der Beschaffungs-, Material-, Energie-, Transport-, Produktions- oder Lohnkosten in Betracht, soweit diese die Durchführung des konkreten Vertrags unmittelbar beeinflussen.

Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich

  • hinsichtlich der tatsächlich betroffenen Vertragsbestandteile,
  • in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten,
  • unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Kostensenkungen sowie sonstiger ausgleichender Umstände,
  • soweit die Kostensteigerung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist.

Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Mehrkosten auf Umständen beruhen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder deren Eintritt bei Vertragsschluss bereits vorhersehbar war.

Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich in Textform über die beabsichtigte Preisanpassung. Die Mitteilung enthält die Gründe der Kostensteigerung, deren Auswirkungen auf den Vertrag sowie eine nachvollziehbare Berechnung der Preisanpassung.

Übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten.

Das Rücktrittsrecht besteht nicht, soweit die Preiserhöhung ausschließlich bereits erbrachte Leistungen oder individuell für den Käufer bestellte, angefertigte oder nicht anderweitig verwertbare Waren betrifft und dem Verkäufer insoweit ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zusteht.

Bereits erbrachte Planungs-, Aufmaß-, Beratungs-, Bestell-, Beschaffungs-, Fertigungs- oder Montageleistungen sowie individuell für den Käufer bestellte oder gefertigte Waren bleiben im Falle eines berechtigten Rücktritts nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten, soweit dem Käufer nicht zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.

Weitergehende gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 13 Zahlung

Der Kaufpreis wird wie folgt fällig:

Anzahlung:
30 % der vereinbarten Auftragssumme innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsabschluss.

Zwischenzahlung:
Weitere 50 % der vereinbarten Auftragssumme (insgesamt 80 % der Auftragssumme) innerhalb von 7 Kalendertagen nach erfolgtem Aufmaß, Abschluss der Planung sowie verbindlicher Bestellung der Küchenmöbel, Arbeitsplatten, Elektrogeräte und sonstigen bestellten Waren.

Die Zwischenzahlung dient der Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Planungs-, Beratungs-, Aufmaß-, Bestell- und Beschaffungsleistungen sowie der für den Käufer verbindlich ausgelösten Bestellungen von Küchenmöbeln, Arbeitsplatten, Elektrogeräten und sonstigen Vertragsgegenständen. Die vereinbarten Abschlagszahlungen entsprechen dem Wert der bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bereits erbrachten Leistungen und der für den Käufer eingegangenen Verpflichtungen des Verkäufers.

Restzahlung:
Die verbleibenden 20 % der Auftragssumme sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung beziehungsweise nach Durchführung der vereinbarten Montageleistungen fällig.

Die Restzahlung wird auch dann fällig, wenn lediglich unwesentliche Restarbeiten oder unwesentliche Mängel vorliegen, welche die bestimmungsgemäße Nutzung der Küche nicht wesentlich beeinträchtigen. Gesetzliche Rechte des Käufers bei berechtigten Mängeln bleiben unberührt.

Die geleistete Anzahlung wird auf die Zwischenzahlung angerechnet.

Eine Preisanpassung richtet sich ausschließlich nach § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen und einen weiteren Verzugsschaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

Die Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Die Ausübung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts bleibt unberührt, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die Geltendmachung gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte des Käufers bleibt unberührt.

§ 14 Gewährleistung und Haftung

Für unverändert gelieferte und eingebaute Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des Kaufrechts.

Für gebrauchte Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Verbrauchern, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Ablieferung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.

Soweit der Vertrag Planungs-, Montage-, Einbau- oder sonstige Werkleistungen umfasst, gelten für diese Leistungen die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts einschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen.

Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Übernahme einer Garantie, soweit sich aus dieser nichts anderes ergibt,
  • sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, der Übernahme einer Garantie oder soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Personen, deren sich der Verkäufer zur Vertragserfüllung bedient.

Die gesetzlichen Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben im Übrigen unberührt.

§ 15 Schreib-, Rechen-, Übertragungs- und Kalkulationsfehler

Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Übertragungs- oder Erklärungsirrtümer berechtigen den Verkäufer zur Berichtigung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB), soweit der Irrtum für den Käufer erkennbar war.

Der Verkäufer wird den Käufer über die Berichtigung unverzüglich in Textform informieren und die berichtigten Angaben nachvollziehbar mitteilen.

Führt die Berichtigung zu einer wesentlichen Änderung des Vertragsinhalts oder des vereinbarten Gesamtpreises und hätte der Käufer den Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Angaben vernünftigerweise nicht abgeschlossen, können beide Vertragsparteien den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften anpassen oder, soweit eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Anfechtung wegen Irrtums sowie die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, unberührt.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Für diese Käufergruppen wird der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 17 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers bleiben unberührt.

§ 18 Datenschutz

Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere:

  • zur Vertragsdurchführung und Leistungserbringung,
  • zur Bearbeitung von Anfragen,
  • zur Lieferung und Montage der bestellten Waren,
  • zur Zahlungsabwicklung,
  • zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten,
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen sowie
  • zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Käufers entgegenstehen.

Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an Hersteller, Lieferanten, Spediteure, Montageunternehmen, Handwerksbetriebe, Zahlungsdienstleister oder sonstige zur Vertragsdurchführung eingesetzte Dienstleister übermittelt. Eine Weitergabe erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Der Verkäufer ist berechtigt, vor Vertragsabschluss oder während der Vertragsabwicklung eine Bonitätsprüfung durchzuführen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu können personenbezogene Daten an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Soweit im Rahmen der Montage oder zur Beweissicherung Fotografien der Einbausituation angefertigt werden, erfolgt dies ausschließlich zur Vertragsdurchführung, Dokumentation, Bearbeitung von Gewährleistungs- oder Haftungsfällen oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers. Eine Veröffentlichung der Aufnahmen erfolgt nicht.

Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Vertragsdurchführung, zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Anschließend werden die Daten nach den gesetzlichen Vorschriften gelöscht oder gesperrt.

Dem Käufer stehen die gesetzlichen Datenschutzrechte, insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen enthält die gesonderte Datenschutzerklärung des Verkäufers.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

Schlussbestimmung

Stand: Januar 2026 – Version 1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Verkäufers, soweit sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.